AGB

Die Allgemeinen Gewschäftsbedingungen des AKS Verwertungsparks

A. Vertragsbedingungen

  1. Die folgenden Bedingungen gelten für sämtliche auch zukünftige rechtliche Beziehungen, Leistungen, Lieferungen zwischen uns als Auftragnehmer / Beteiligter und dem Vertragspartner / Beteiligtem. Der Besteller / Handelnde erkennt diese auch handelnd für den Vertragspartner mit dem Vertragsabschluss an, deren eventuell widersprechenden oder entgegenstehenden Bedingungen wird ausdrücklich widersprochen, sie entfalten keine Geltung. Sämtliche Vereinbarungen, auch über unsere Mitarbeiter oder Hilfspersonen wie Beauftragte etc. , insbesondere Vertragsabänderungen sind schriftlich niederzulegen und bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Erbringen wir eine Leistung ohne vorherige schriftliche Vereinbarung, gilt als angemessener und üblicher Vertragsinhalt neben dem Rechnungsinhalt dasjenige, was in diesen Bedingungen beschrieben ist vorrangig vor anderen Regelungen.
  2. Die von uns angegebenen Preise verstehen sich immer rein Netto zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Fälligkeit der Zahlungen ist sofort und als Vorleistung mit Vertragsschluss, insofern nicht ausdrücklich andere Zahlungsmodalitäten vereinbart wurden. Kosten, die aus anderen Zahlungsmodalitäten entstehen, erhöhen den angebotenen Preis. Jede Mahnung unsererseits wird mit Mahnkosten von € 15,– berechnet, der Vertragspartner kann niedrigere Kosten nachweisen. Wir behalten uns das Recht zur Erhöhung der im Vertrag angegebenen Preise für noch zu erbringende Leistungen oder Teilleistungen vor, sofern die Leistung oder Teilleistung nicht innerhalb von einem Monat erfolgt ist oder bei neu hinzutretenden Aufwendungen oder Gebühren etc., oder bei Steigerung von notwendigen Aufwendungen oder Gebühren etc. um mehr als 5 % basierend auf dem Stand bei Angebotserstellung. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks zu akzeptieren. Nehmen wir sie trotzdem, so geschieht dieses nur zahlungshalber und unter Vorbehalt. Sämtliche Angebote sind in jedem Falle freibleibend. Eingehende Zahlungen werden erst auf Ansprüche unsererseits auf Gebühren, Kosten, Auslagen, Verzugszinsen, Schadensersatzforderungen und zuletzt auf die jeweils älteste Hauptforderung verrechnet. Gegen unsere Forderungen darf nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden, der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen gegen uns abzutreten.
  3. Leistungs- oder Liefertermine und -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben, sie beginnen frühestens mit Auftragsbestätigung durch uns oder Zurverfügungstellung der Leistung, sollte dies zuerst erfolgen. Verbindliche Leistungstermine müssen ausdrücklich im Vertrag als solche genannt werden und sind sonst nur unverbindliche Näherungsangaben. Leistungsfristen beginnen, wenn nicht anders vereinbart, mit unserer Anzeige der Leistungsbereitschaft nach Vertragsabschluss, werden nachträglich Vertragsabänderungen vereinbart, verschieben sich Leistungstermine nach neuer Vereinbarung oder angemessen nach unserer betrieblichen Disposition. Unser Leistungstermin kann sich durch höhere Gewalt oder unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen, auch Streik oder Aussperrung, auch bei einem Zulieferbetrieb verlängern, mindestens um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung und erneuter angemessener betrieblicher Disposition.
    Art und Umfang unserer Leistung als Auftragnehmer erfolgen nach Angaben, Rechnung und Gefahr des Bestellers und Vertragspartners. Durch den Auftragnehmer erfolgte Angaben zuAbmessungen, Gewichten etc. verstehen sich nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Geraten wir bei verbindlichen Leistungsterminen und/oder – fristen gegenüber Kaufleuten, die unsere Leistung für den Betrieb ihres Handelsgewerbes bestellen, in Verzug oder werden verbindliche Termine oder Fristen um mehr als eine Woche überschritten, so kann uns der Besteller eine angemessene Nachfrist stellen. Sollte auch diese fruchtlos verstreichen, ist er berechtigt, unter Ausschluss aller weiteren Rechte, vom Vertrag zurückzutreten. Verbrauchern oder Nichtkaufleuten im obigen Sinne stehen, sollte unser Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, die gesetzlichen Rechte zu. Bei Annahmeverzug des Bestellers sind wir, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder 25 % des Bruttoauftragswertes als Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind nicht verpflichtet, diese Beträge nachzuweisen. Der Besteller hat jedoch das Recht uns nachzuweisen, dass im konkreten Einzelfall kein so hoher Schaden entstanden ist, wie auch uns die Möglichkeit zusteht, gegebenenfalls einen höheren Schaden nachzuweisen. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 10 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen. Alle Leistungen erfolgen unter Saldoeigentumsvorbehalt.
  4. Gelieferte Gegenstände oder Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Während unseres Eigentumsvorbehaltes sind Weiterveräusserungen, Abtretungen, auch sicherheitshalber oder andere Überlassungen des Vertragsgegenstandes unzulässig. Pfändungen und jede andere Gefährdung oder auch nur der Versuch des Zugriffs Dritter sind uns sofort schriftlich mitzuteilen. Dritten ist unser Eigentumsvorbehalt anzuzeigen. Erwerben wir gegen einen Käufer im Zusammenhang mit den Kaufgegenständen aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen nachträgliche Forderungen, so besteht unser Eigentumsvorbehalt bis zum Ausgleich dieser Forderungen fort. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Vertragspartner oder Besitzer die Pflicht, die Ware in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
  5. Wir sind berechtigt, uns zur Erfüllung unserer Leistungspflichten eines zuverlässigen Dritten zu bedienen.
  6. Gewährleistungs- oder Mangelhaftungsansprüche gegen uns stehen nur dem jeweiligen Auftraggeber zu und sind nicht übertragbar. Unsere Haftung als Auftragnehmer auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus Unmöglichkeit, Verzug ( soweit nicht anders geregelt ), Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder unerlaubter Handlung ist, soweit es jeweils auf ein Verschulden ankommt, beschränkt. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, auch der Organe, gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten oder sonstigen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen; auch im Falle grober Fahrlässigkeit der nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, soweit es sich nicht um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit eine Haftung dem Grunde nach besteht, ist sie auf Schäden begrenzt, die wir als Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die uns bekannt waren oder die wir hätten kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Vorhersehbare Schäden werden in Fällen von Sach- und Vermögensschäden auf € 150.000,– und bei Bearbeitungsschäden auf € 10.000,– begrenzt.Die Haftung durch den Liefer- , Vertrags- oder Mietgegenstand verursachter Schäden an Rechtsgütern des Kunden, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird. Mittelbare Schäden oder Folgeschäden sind außerdem nur ersatzpflichtig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Vertragsgegenstandes zu erwarten sind.
  7. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind jeweils unserer Geschäftssitz, soweit dies zulässigerweise vereinbar ist, es gilt deutsches Recht unter Ausschluss internationaler Bestimmungen.
  8. Die im Rahmen der Angebotserstellung, Vertragsbeziehung und –ergänzung erforderlichen oder bekannt gewordenen Daten werden unsererseits im Sinne des BDSG erhoben, verarbeitet und genutzt.

B. Miet- und Lieferbedingungen

Die Miet- und Lieferbedingungen gelten ergänzend für die Vermietung von Sachen , Containern, Baumaschinen, -geräten und -zubehör, WC Kabinen oder Sanitärsysteme sowie für die Erbringung von Dienstleistungen in diesem Zusammenhang oder Lieferungen von Waren. Sind die Regelungen ganz oder teilweise unwirksam, gelten die Regelungen zu A.

  1. 1 Mit Abschluss des Miet- oder Leistungsvertrages erhält der Mieter, im folgenden, auch soweit nicht gesondert erwähnt, auch gleich Empfänger, vom Vermieter, im folgenden, auch soweit nicht gesondert erwähnt, auch gleich Lieferant, Kenntnis sämtlicher erforderlicher Angaben über Abmessungen, technische Werte und sonstige Informationen, die für die vereinbarte Nutzung des Mietgegenstandes notwendig sind (technische Dokumentation). Die Mietsache oder gelieferte Sache wird in ordnungsgemäßem betriebsbereiten Zustand mit allen zur Nutzung erforderlichen Informationen übergeben, dies hat der Mieter auf seine Kosten unverzüglich zu prüfen und bestätigt den Erhalt spätestens durch Ingebrauchnahme oder Verwendung. Jegliche Beanstandungen, auch nach Erhalt oder während der Mietzeit sind unverzüglich nach Erkennbarkeit zu erheben. Wir übernehmen keine Gewähr oder Garantie für die Geeignetheit der gelieferten Waren , vermieteten Gegenstände oder bestellten Leistungen für die Zwecke des Empfängers oder Mieters, der Mieter ist für seine Angaben zum Ort, der Art und Weise, den Umständen der Anlieferung oder Überlassung, verantwortlich und garantiert seine uns gegenüber getätigten Angaben.
    • 1.2 Soweit für die Mietgeräte oder Leistungen die Erteilung einer Baugenehmigung erforderlich ist, ist diese vom Vermieter / Lieferant auf Kosten des Mieters einzuholen, der Mieter / Empfänger ist im erforderlichen Umfang zur Mitwirkung und Förderung verpflichtet. Sonstige behördliche Zustimmungen, die für den Gebrauch des Mietgegenstandes erforderlich sind, sind vom Mieter / Empfänger beizubringen. Ausschliesslich der Mieter / Empfänger ist für die Beachtung und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen beim Einsatz des Mietgegenstandes und dessen Sicherung, Absicherung und auch Schutz vor Vandalismus verantwortlich. Kommt derMieter diesen Pflichten nicht nach, werden z.B. Schadensersatzansprüche an den Vermieter gestellt, haftet der Mieter hierfür und hat den Vermieter / Lieferant freizustellen.
    • 1.3 Der Mieter / Empfänger hat auf seine Kosten alles seinerseits Erforderliche zu unternehmen, um die Voraussetzungen zum Aufstellen des Mietgegenstandes oder der Lieferung der Sachen / Güter zu schaffen, damit dies und die eventuelle Anlieferung rechtzeitig begonnen und ohne Störung durchgeführt werden kann. Der Mieter / Empfänger ist für den ungehinderten Zugang zum Aufstell- oder Betriebsort verantwortlich. Die notwendigen Auffahrten und Zugangswege sind für die Anlieferung freizuhalten. Sie müssen zum Befahren von Lkw-Zügen, Tiefladern und/oder Autokränen geeignet sein; dies gilt insbesondere für den Untergrund, die Breite und Durchfahrtshöhe. Der Mieter / Empfänger ist für die ordnungsgemäße Herstellung des Unterbaus oder Fundaments am Aufstellungsort verantwortlich. Bei der Aufstellung von Großgeräten, wie Kränen, Aufzügen etc., ist eine planebene, trockene und standfeste Fläche die vom Mieter / Empfänger zu schaffende Voraussetzung. Für den Unterbau oder zu Ausgleichsmaßnahmen erforderliche Kanthölzer oder sonstigen Materialien sind vom Mieter / Empfänger auf dessen Kosten bereitzustellen. Er ist ebenfalls für die Verlegung der Hilfsmittel verantwortlich. Soweit Witterungsumstände oder andere von keiner der Vertragsparteien zu vertretende Umstände eine Montage oder Aufstellung nicht zulassen, haftet der Vermieter hierfür nicht. Stellt der Vermieter eine Verzögerung des Fertigstellungszeitpunktes fest, wird er, soweit dies sein ordnungsgemäßer Betriebsablauf zulässt, diese Umstände unverzüglich dem Mieter mitzuteilen. Eine Haftung des Vermieters für die Einhaltung vereinbarter Termine wird nur in jenen Fällen ausgelöst, in denen vertraglich ein genauer Lieferungszeitpunkt vereinbart wird (Fixtermin) und er die Verzögerung vorhersehbar zu vertreten hat.
    • 1.4 Zusätzliche nicht vom Vermieter zu vertretende An- und Abfahrten oder sonstiger Warte- oder Verzögerungsaufwand des Vermieters, insbesondere wegen fehlender Zugangs- und Aufstellmöglichkeiten gehen zu Lasten des Mieters.
    • 1.5 Die Ausgabe und Rückgabe von Mietgegenständen erfolgt montags bis freitags in der Zeit von 8.00 – 17.00 Uhr und samstags in der Zeit von 8.00 – 12.00 Uhr.
    • 1.6 Der Mieter ist verpflichtet, zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt sachkundiges und zur Entgegennahme beauftragtes Personal (mit Angaben zum Aufstellungsort und dessen bauseitiger Einmessung) zur Verfügung zu stellen. Eventuell erforderliche Absperrmaßnahmen , Genehmigungen etc. sind vom Mieter zu beauftragen, beizubringen und gehen kostenmäßig zu Lasten.
    • 1.7 Ist für den Einsatz des Mietgegenstandes der Anschluss an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen erforderlich, ist der Mieter für das Vorhandensein und den fachgerechten Anschluss verantwortlich. Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um Fäkalientanks geht die Entsorgung zu Lasten des Mieters. Andernfalls ist ein separater Auftrag an den Vermieter erforderlich.
  2. 1 Die Mietzeit beginnt mit dem im Mietvertrag vereinbartem Tag. Der Vermieter verpflichtet sich, an jenem Tag den Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen zur Abholung durch den Mieter oder einen von ihm beauftragten Dritten bereit zu halten. Mit der Anzeige der Leistungsbereitschaft, spätestens mit Zurverfügungstellung desMietgegenstandes durch den Vermieter geht die Gefahr für Verlust oder Beschädigung auf den Mieter über. Wird der Vermieter auch mit dem für den Mieter kostenpflichtigen Transport zum Aufstellungsort beauftragt, verändert diese Tatsache nicht den Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
    • 2.2 Werden beim Abschluss des Mietvertrages geplante Lieferfristen angegeben, so beginnt deren Lauf nicht vor Beibringung der für die Realisierung des Mietvertrages erforderlichen Angaben des Mieters, etwaiger Finanzierungsunterlagen und der ggf. vereinbarten Anzahlung.
  3. 1 Die Mietzeit endet mit dem im Mietvertrag vereinbartem Tag, an dem dann der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebsetzung erforderlichen Teilen am vereinbarten Bestimmungsort oder einem anderen vom Vermieter gewünschten Ort einzutreffen hat. Die Tage der Übergabe und Rückgabe gelten als Mietzeit, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Wünscht der Mieter eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit, ist die schriftliche Zustimmung des Vermieters rechtzeitig, bei einer Mietdauer von maximal einer Woche 24 Stunden vor Rückgabe, bei der Mietdauer von einer bis vier Wochen drei Tage vor Rückgabe und bei längerer Mietdauer mindestens eine Woche vor Rückgabe einzuholen. Diese Fristen gelten auch bei der Abholung des Mietgegenstandes für die Angabe der Abholzeit und des Ortes. Kann die Abholung durch vom Mieter zu vertretende Umstände nicht erfolgen (z.B. fehlende Zugangsmöglichkeit, fehlende Schlüssel, keine Übergabeperson etc.), hat der Mieter die Kosten der erneuten Anfahrt und sonstige Verzögerungsaufwendungen zu ersetzen, die sich durch die Verlängerung der Mietzeit ergebende Nutzungs- oder Nichtnutzungsentschädigung jedenfalls in Höhe des Mietzinses, wie auch eventuellen Schadensersatz.
    • 3.2 Erfolgt eine Rücklieferung unmittelbar an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem Tage der Ankunft bei dem neuen Mieter.
    • 3.3 Erfolgt die Rücklieferung des Mietgegenstandes vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit, ist dennoch der vertragliche Mietzins zu zahlen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Vermieter die Gründe der vorzeitigen Rücklieferung zu vertreten hat.
    • 3.4 Über die Rückgabe ist ein Rückgabeprotokoll anzufertigen, das von den Vertragsparteien zu unterzeichnen ist.
    • 3.5 Der Mieter hat das Gerät dem Vermieter in dem Zustand zurück zu liefern, der dem Anlieferungszustand des Gerätes unter Berücksichtigung der durch den vertragsgemäßen Mietgebrauch entstandenen eventuellen Wertminderung und unter Beachtung der Grundsätze der Ziffern 5 und 6 entspricht.
  4. 1 Der Mietzins wird für die vereinbarte Mietzeit berechnet. Der Berechnung der Miete ist eine Einsatzzeit von bis zu 8 Stunden montags bis freitags zugrunde gelegt. Der Mietzins ist auch dann zu zahlen, wenn die oben angegebene Einsatzzeit nicht voll ausgenutzt wird. Ein darüber hinausgehender Einsatz, z.B. Mehrschichtnutzung ist nur nach schriftlicher Zustimmung bzw. Vereinbarung mit dem Vermieter gestattet. Für die Mehrschichtnutzung berechnet der Vermieter dem Mieter den sich aus dem Mietvertrag ergebenden Zuschlag.
    • 4.2 Der vereinbarte Mietzins versteht sich ausschließlich für den Mietgegenstand selbst. Kosten für den Aus- und Abbau sowie die Einweisung durch das Montagepersonal des Vermieters werden nach den vereinbarten oder üblichen Montagesätzen abgerechnet.
    • 4.3 Ist zwischen den Vertragsparteien keine bestimmte Mietdauer vereinbart worden, behält sich der Vermieter bei Veränderung der der Mietzinsberechnung zugrundeliegenden Kostenfaktoren das Recht zur Vornahme angemessener Preisanpassungen vor. Innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Preisanpassung steht dem Mieter das Recht zur Kündigung des Mietvertrages zu.
    • 4.4 Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit die Leistung einer Kaution des Mieters zu verlangen, die alle auch künftige erkennbare Forderungen des Vermieters im Zusammenhang mit den vertraglichen oder rechtlichen Beziehungen der Parteien sichert. Die Kaution beträgt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, 25 % des Neuerwerbspreises der Mietsache. Eine Verzinsung der Kaution zugunsten des Mieters findet nicht statt.
    • 4.5 Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass dem Vermieter im Falle des Zahlungsrückstandes von 3 Tagen oder bei einer anderen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse beim Mieter oder einem mithaftenden Dritten nach Vertragsabschluss, sodass die Forderung des Vermieters gefährdet ist, oder aus vergleichbaren anderen wichtigen Gründen, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar machen, folgende Rechte zustehen: Der Vermieter ist berechtigt, die ihm obliegende Lieferung/Leistung bis zur Zahlung oder entsprechender Sicherheitsleistung oder Beseitigung des die Unzumutbarkeit auslösenden Zustandes durch den Mieter zu verweigern und den Mietgegenstand vor Vorliegen eines gerichtlichen Titels in seinen Gewahrsam zur Sicherstellung zu nehmen. Er behält sein Besitzrecht für diesen Fall und Zweck.
      Diese Rechte stehen dem Vermieter insbesondere dann zu, wenn gegenüber dem Mieter Scheck- oder Wechselproteste erfolgen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorgenommen werden oder über das Vermögen des Mieters bzw. eines Mithaftenden ein gerichtliches Vergleichs- bzw. Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder ein anderes außergerichtliches Schuldenregulierungsverfahren eingeleitet wird. Ferner ist der Vermieter in einem solchen Fall auch zum Rücktritt bzw. zur fristlosen Kündigung berechtigt
  5. 1 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und den Mietgegenstand nur entsprechend der Betriebsanleitung oder Hersteller- oder Vermietervorgaben einzusetzen. Er hat auf seine Kosten für sach- und fachgerechte Unterhaltung, Wartung und Pflege Sorge zu tragen und den Mietgegenstand während der Mietzeit fachgerecht im betriebsfähigen Zustand zu halten ( z.B. regelmäßige Kontrolle der Betriebsstoffe). Für vom Hersteller oder vom Vermieter des Mietgegenstandes vorgeschriebene Inspektionen hat der Mieter den Vermieter zu beauftragen, dies gilt auch für sonstige erforderliche Leistungen wie etwa Instandsetzungsarbeiten. Diese werden durch den Vermieter, auch sofern der Vermieter zu deren Erbringung nicht verpflichtet ist, sach- und fachgerecht unter Verwendung von Originalteilen oder gleichwertigen Ersatzteilen erbracht. Der Mieter hat jegliches Anbringen von Werbeträgern zu unterlassen und den Mietgegenstand im dafür erforderlichen Maße gegen Verlust und Beschädigung zu sichern.
    • 5.2 Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die vom Vermieter angebracht wurden, zu entfernen.
    • 5.3 Der Mieter darf einem Dritten keine Rechte am Mietgegenstand einräumen, auch nicht Miete, Leihe oder sonstige Nutzung, oder Rechte aus diesem Vertrag abtreten.
    • 5.4 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit selbst oder durch einen Beauftragten ohne vorherige Ankündigung zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Der Mieter seinerseits ist verpflichtet, dem Vermieter hierfür den Zugang zum Mietgegenstand einzuräumen und ihn bei der Untersuchung zu unterstützen.
    • 5.5 Die im Eigentum des Vermieters oder eines von ihm beauftragten Dritten stehenden Gegenstände werden ohne besondere schriftliche Vereinbarung nicht vom Vermieter versichert. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, den Mieter zum Abschluss einer Versicherung gegen bestimmte Gefahren, insbesondere den Verlust oder die Beschädigung zu verpflichten.
      In einem solchen Fall ist der Mieter verpflichtet, die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft dem Vermieter vorzulegen. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter eine über den Vermieter geführte Versicherung anzudienen und den Abschluss zu verlangen als Bedingung für das Zustandekommens des Mietvertrages. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass bei einer solchen Versicherung ein vom Mieter im Schadenfall zu übernehmender Selbstbehalt von 25 % des Neuerwerbspreises der Mietsache enthalten ist, der bis zu dieser Höhe bei der Schadenabwicklung zu berücksichtigen ist. Tritt ein Schadenfall ein, so hat der Mieter den Vermieter hierüber unverzüglich unter Angabe des Zeitpunktes und der Ursache des Schadensfalls sowie des Schadenumfangs in Kenntnis zu setzen. Schäden, die durch Einbruch, Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen oder durch Beschädigung am Einsatzort entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet, nach Eintritt eines solchen Schadens Anzeige bei der Polizei zu erstatten und den Vermieter hierüber in Kenntnis zu setzen.
    • 5.6 Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vermieters ist der Mieter nicht berechtigt, Dritten die Nutzung oder sonstigen Gebrauch zu gestatten oder ihnen Rechte zur Mitnutzung einzuräumen. Der im Mietvertrag und Übergabeschein vereinbarte Einsatzort sowie die Nutzung des Mietgegenstandes bleiben unverändert, solange die Vertragsparteien hierüber keine anderslautende schriftliche Vereinbarung treffen.
  6. 1 Der Vermieter hat die Mietsache in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten. Der Mieter hat die Möglichkeit, vor Abholung bzw. Absendung die Mietsache in Augenschein zu nehmen. Bei der Übergabe an den Mieter ist dieser verpflichtet, das Übergabeprotokoll zu unterzeichnen und ggf. sich bei der Inbetriebnahme zeigende Mängel schriftlich festzuhalten.
    • 6.2 Wird die Mietsache in einem Zustand zurückgeliefert oder zur Rückgabe präsentiert, der ergibt, dass der Mieter seinen insbesondere in Ziffer 5 festgelegten Pflichten nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die zur Durchführung der vertragswidrig unterlassenen Reparaturen unter üblichen Verhältnissen angemessen ist. Veränderungen beseitigt der Vermieter auf Kosten des Mieters. Hat der Mieter Sachen in die Mietsache eingebracht oder Sachen nicht vor Rückgabe entfernt, werden diese auf seine Kosten, unter Verzicht auf eine gesonderte Aufforderung oder Information, entsorgt.
    • 6.3 Besondere Eigenschaften oder Merkmale bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zusicherung.
    • 6.4 Als Mangel gilt, wenn die Mietsache nicht mit den bei Lieferung bestehenden festgeschriebenen Leistungsmerkmalen übereinstimmt. Eine unerhebliche Minderung ihres Wertes oder Tauglichkeit zu dem nach dem Mietvertrag vorausgesetzten Gebrauch stellt keinen Mangel in diesem Sinne dar.
    • 6.5 Eine Verpflichtung des Vermieters zur Mängelbeseitigung besteht nicht, soweit Betriebsstörungen durch den Umstand der unsachgemäßen Aufstellung, Behandlung oder Betrieb der Mietsache , der Nichteinhaltung der für den Betrieb erhaltenen Anweisungen oder des Auftretens von Problemen aufgrund weiterer Gegenstände, die nicht vom Vermieter geliefert wurde, bedingt sind.
    • 6.6 Die Haftung für Mangelfolgeschäden (z.B. für besondere Verwendungsfähigkeiten, Kapazität, Zeitverhalten, Kompatibilität, Produktionsausfall, entgangenen Gewinn oder Materialmehrverbrauch) wird, soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
  7. Der Mietvertrag, auch wenn er auf bestimme Zeit abgeschlossen wurde, kann vom Vermieter ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters die Mietgegenstände oder einen Teil derselben vertragswidrig nutzt, den Nutzungszweck ändert oder an einen anderen Aufstellort verbringt oder wenn der Mieter einem Dritten den Mietgegenstand weitervermietet, Rechte aus dem Mietvertrag abtritt oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumt oder wenn sich bei einer Untersuchung ergibt, dass der Mietgegenstand durch fortgesetzte Vernachlässigung der dem Mieter obliegenden Unterhaltspflicht erheblich gefährdet ist, sofern der Mieter einer vorangegangenen Aufforderung des Vermieters zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachgekommen ist oder wenn ein Zahlungsrückstand besteht, der nicht unerheblich ist wie etwa in 4.5 beschrieben.
    Wenn der Mieter durch Beschlagnahme oder Pfändung seitens Dritter aufgrund Forderungen an den Vermieter an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird, endet die Mietzeit mit dem Tage des Eintritts des die Hinderung bewirkenden Ereignisses.
  8. 1 Sollte der Vermieter Leistungen für den Mieter in dessen Auftrag erbringen, bei denen es sich um Frachtgeschäfte handelt, wird die Geltung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr (AGNB) sowie der Allgemeinen Deutschen Speditionbedingungen (ADSp) vereinbart.
    • 8.2 Der Zusammenbau von Mietgegenständen, die demontiert angeliefert werden (Großgerät), erfolgt durch Beauftragte des Vermieters auf Kosten des Mieters. Dies gilt auch für die Demontage bei Rücklieferung. Die Inbetriebnahme und die Einweisung des Bedienungspersonals beim Mieter erfolgt durch Fachpersonal des Vermieters. Die Kosten werden dem Mieter separat in Rechnung gestellt. Wird der Mietgegenstand mit dem Grund und Boden verbunden, erfolgt dies nur zu dem vorübergehenden Zweck der Anmietung und wird vom Mieter zur Rückgabe wieder fachgerecht gelöst und zur Abholung bereit gestellt.
      Der Mieter sorgt dafür, dass die Bedienung des Mietgegenstandes durch fachlich geeignete und erfahrene Mitarbeiter beim Mieter sichergestellt wird. Betriebsstoffe (Kohle, Wasser, Öle,Fette, Kraftstoffe, Reinigungsmittel usw.) sind vom Mieter entsprechend der Empfehlung des Vermieters zu verwenden. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand außerhalb der Einsatzzeit gegen Witterungseinflüsse zu schützen sowie für eine ausreichende Bewachung zu sorgen.
    • 8.3 Soweit der Aufbau von Baustellenabsicherungsgeräten durch den Vermieter zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist, wird der Vermieter nach Anweisung des Mieters tätig. Sollten jedoch sachliche und/oder sicherheitstechnische Gesichtspunkte aus Sicht des Vermieters Änderungen erfordern, ist er berechtigt, von den Anweisungen des Mieters abzuweichen.
      Der Mieter bestätigt nach Überprüfung des Aufbaus mit seiner Unterschrift auf dem Übergabeprotokoll, dass die vom Vermieter aufgestellten Baustellenabsicherungseinrichtungen (z .B. Bauzäune, Verkehrsschilder, Fußgängerschutzeinrichtungen etc.) sach-, fachgerecht und unter Beachtung etwaiger behördlicher Auflagen aufgestellt wurden. Für die Mietzeit übernimmt der Mieter die Verkehrssicherungspflicht für diese im Eigentum des Vermieters oder eines von ihm beauftragten Dritten stehenden Baustellenabsicherungseinrichtungen. Der Mieter verpflichtet sich zur täglichen Überprüfung der Baustellensicherungseinrichtungen und im Falle der Veränderung, dafür Sorge zu tragen, dass der ursprüngliche, dem Aufbau durch den Vermieter entsprechende Zustand wiederhergestellt wird. Für den Fall, dass der Vermieter von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, weil Schäden durch Veränderung der Baustellensicherungseinrichtungen nach Aufbau durch den Vermieter verursacht worden sind, stellt der Mieter bereits jetzt den Vermieter von derartigen Ansprüchen frei. Der Vermieter behält sich die Anbringung von Werbeträgern an den in seinem Eigentum stehenden Baustellenabsicherungseinrichtungen vor, welches der Mieter zu dulden hat. Dem Mieter ist die Anbringung eigener Werbeträger untersagt.
    • 8.4 Bei WC-Kabinen wird für jede angefangene Woche der volle Wochenpreis berechnet. Servicearbeiten an WC-Kabinen werden ausschließlich von vermieterseitigen Fachservice-Mitarbeitern, die vom Mieter zu beauftragen sind, einmal wöchentlich an einem Tag nach Wahl des Vermieters durchgeführt, soweit nicht kürzere Intervalle ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Wird bei einer Durchführung der Servicearbeiten festgestellt, dass Müll- /Fremdkörper aus dem Fäkalientank zu entfernen sind, ist der Mieter verpflichtet, den doppelten Reinigungspreis zu bezahlen. Der Mieter ist verpflichtet, einen Zugang zu den WC-Kabinen zu gewährleisten. LKW- Fahrzeugen muss es möglich sein, in einem Abstand von 5 Metern zu den WC-Kabinen heranfahren zu können bzw. ist der Mieter verpflichtet, die WC-Kabinen bis auf 5 Meter an das Servicefahrzeug heranzubringen. Diese Regelung gilt auch für die Abholung der WC-Kabinen. Ist jener Zugang nicht möglich, hat der Mieter keinen Anspruch auf die Erbringung der Serviceleistung zu einem späteren Zeitpunkt, ohne dass er hierfür die vereinbarten Kosten zu tragen hat.
      Im Falle der Vermietung von Toiletten mit Wassertank – nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden – wird als vertragliche Beschaffenheit vereinbart, dass das vermieterseits befüllte Wasser keine Trinkwasserqualität hat und eine Befüllung oder Nachfüllung ausschliesslich auf Wunsch, Kosten und Risiko des Mieters erfolgt.

C. Container

  1. Diese Regelungen gelten ergänzend und spezialisierend, wenn von der Vermietung ein Container betroffen ist und nicht Regelungen bereits abschliessend durch Abschnitte A und B erfolgt sind. Sind die hier getroffenen Regelungen ganz oder teilweise unwirksam, gelten zunächst die Regelungen unter B, alsdann A. Ein Container im Sinne dieser Bedingungen ist ein Behälter, der
    – von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können,
    – auf verschiedenen Trägerfahrzeugen oder Chassis befördert und mit dem in ihm befindlichen Beförderungsgut auf- und abgeladen werden kann.
    – Soll der Container weitere Qualifikationen vorweisen, z.B. kranbar und stapelbar sein, ist dies vom Auftraggeber bei Vertragsabschluss gesondert anzugeben.

    Bei dem Mietgegenstand kann es sich auch um Material-, Büro-, Unterkunfts-, Sanitätscontainer sowie Kombinationen von Containern handeln. Container können standardmäßig mit Elektroheizungen etc. ausgerüstet sein. Die mit der Nutzung der Container im Zusammenhang stehenden Betriebskosten trägt der Mieter. Für Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung entstehen, entfällt eine Haftung des Vermieters.
    Für Schäden bzw. den Verlust oder Veränderungen, Vermischungen etc. des in jenen Containern lagernden oder eingebrachten fremden Eigentums haftet der Mieter / Auftraggeber.
  2. Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Abfall – Containers zu einer vereinbarten oder vom Auftragnehmer bestimmten Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlunganlage, Sammelstelle oder dgl.
    Wenn nichts entgegenstehendes vereinbart ist, ist in dem genannten Mietpreis eine Aufstellzeit von 7 Kalendertagen enthalten, vor deren Ablauf auch keine Verpflichtung des Vermieters besteht, die Abholung durchzuführen.
    Bei vereinbarten An- und Abfuhrintervallen wird der Auftragnehmer im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten und seiner Fahrzeugdisposition die Bereitstellung / Abholung des Containers innerhalb der vereinbarten Intervalle durchführen.
    Ist die Abladestelle vom Auftraggeber bestimmt und erweist sie sich zur Aufnahme des beförderten Gutes als ungeeignet, so bestimmen sich die Rechte und Pflichten des Auftragnehmers nach § 419 HGB.
  3. Sofern dies vereinbart ist, holen wir die Abfälle oder Materialien vom Auftraggeber ab, wir stellen dann auch die zur Erfassung der beim Auftraggeber angefallenen Abfälle oder Materialien erforderlichen Behälter zur Verfügung. Bei einer Anlieferung durch den Auftraggeber muss der Anlieferungszeitpunkt zuvor vereinbart sein, dies gilt auch für den Umfang, voraussichtliche Mengen und zeitliche Abfolgen, insbesondere bei Teillieferungen oder kontinuierlichen Lieferungen. Die Übernahme der Abfallstoffe setzt eine wirksame Annahmeerklärung des Auftragnehmers voraus, mit dieser gehen sie in das Eigentum des Auftragnehmers über. Die Annahme erfolgt nur in dem Umfang der wahrheitsgemäßen Deklaration des Auftraggebers und für diese Stoffe. Der Auftragnehmer hat das Recht der Rücklieferung nicht deklarationsentsprechender Stoffe, der Auftraggeber verpflichtet sich hiermit zur Rücknahme.
  4. Die abfallrechtliche Verantwortlichkeit des Auftraggebers für die ordnungsgemäße Verwertung, Recycling und Beseitigung bleibt entsprechend § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG durch unsere Beauftragung unberührt. Sind beim Transport, der Verwertung, des Reycling oder der Beseitigung von Abfällen Besonderheiten zu beachten, muss der Auftraggeber bereits vor Vertragsschluss darauf hinweisen. Dies gilt insbesondere für behördliche Auflagen oder Verfügungen. Der Auftraggeber ist für die zutreffende und den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Deklaration der Abfälle allein verantwortlich; er haftet für deren Richtigkeit. Der Auftraggeber ist weiterhin allein dafür verantwortlich, dass bei der Lagerung und Bereitstellung der abzuholenden Abfälle die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen eingehalten werden.
    Unsere Entsorgungspflicht besteht nur für Abfälle mit der vereinbarten Spezifikation.
    Unerhebliche Abweichungen bleiben außer Betracht.
    Der Auftraggeber garantiert, dass die von ihm uns überlassenen Abfälle den vereinbarten Spezifikationen entsprechen sowie keine anderen Stoffe / Abfälle beigemischt sind.
    Änderungen in der Zusammensetzung der Abfälle sind uns umgehend mitzuteilen.
    Wir sind berechtigt, die uns überlassenen Abfälle auf Kosten des Auftraggebers auf korrekte Deklaration zu überprüfen und richtig einzustufen, für Mengen oder Massen ist die von uns präsentierte Wiegenote als Abrechnungsgrundlage vereinbart.
  5. Der Auftraggeber trägt die Beweislast für nicht ordnungsgemäße Leistungen des Auftragnehmers.