Wir haben durch einen neutralen Sachverständigen unsere Vorschaltanlage gemäß GewAbfV zertifizieren lassen. Dabei wurde nicht nur das Vorhandensein und die Funktionalität aller erforderlichen technischen Mindestanforderungen nach Anlage zu § 6 Absatz 1 Satz 1 geprüft, sondern auch die Ermittlung und die Einhaltung unserer Sortier- und Recyclingquote. Mit allem war der Sachverständige zufrieden, so dass wir hier mit Stolz unsere Bestätigung als Anlage präsentieren.