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Novellierung der Gewerbeabfallverordnung zum 01.08.2017

Am 01.08.2017 tritt die novellierte Gewerbeabfallverordnung (§ 15 GewAbfV) in Kraft. Nachzulesen beispielsweise unter www.bmub.bund.de/gewerbeabfallverordnung. Sinn und Zweck dieser Novellierung ist die Reduzierung der gemischten Abfälle (hier besonders der gemischten Bau- und Abbruchabfälle, gemischten Siedlungsabfälle und gemischten Verpackungen) in den Verbrennungsanlagen. Dies dient nachweislich und nachhaltig dem Umwelt- und Ressourcenschutz. Der Gedanke lautet: was vor Ort sortenrein übernommen werden kann, muss nach einer Vermischung nicht wieder getrennt werden. In die Pflicht genommen werden hier besonders die Abfallerzeuger (Sie als unser Kunde). Künftig müssen Abfälle am Ort der Entstehung getrennt erfasst und vorrangig dem Recycling zugeführt werden.

Als zu trennende Abfälle werden namentlich genannt

Glas, AVV 17 02 02 
Kunststoffe, AVV 170203 
Metalle, AVV 170401 – 170407 und 170411 
Holz, AVV 170201 
Dämmmaterial, AVV 170604 
Bitumengemische, AVV 170302 
Baustoffe auf Gipsbasis, AVV 170802 
Beton, AVV 170101 
Ziegel, AVV 170102 
Fliesen und Keramik, AVV 170103 
Papier, Pappe, Kartonage, AVV 150101 
Bioabfälle, AVV 200301

Befreit von dieser Getrennthaltungspflicht ist nur derjenige, dem die getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Die technische Unmöglichkeit ist dann gegeben, wenn nicht genug Platz auf der Baustelle zur Verfügung steht oder baustatische Gründe dagegen sprechen. Wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist dann gegeben, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung außer Verhältnis zu den Kosten einer gemischten Sammlung (z.B. starke Verschmutzung, sehr geringe Mengen) stehen. Dies bedeutet für Sie als Kunde aber keinen Freifahrschein, sondern die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit ist durch sie zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde beispielsweise durch Lagepläne, Lichtbilder nachzuweisen. Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Grundsätzlich befreit von dieser Pflicht sind Anfallstellen, bei denen in Summe weniger als 10 m³ Baumischabfälle anfallen und Kleinstmengen, die über bereits vorhandene und auch privat genutzte kommunalen Behälter entsorgt werden können.

Sollte nachgewiesener Weise eine Trennung nicht möglich sein, dürfen Sie die Abfallgemische uns, als sogenannte Vorschaltanlage, überlassen. Durch uns erhalten Sie eine Bestätigung der übernommenen Massen sowie eine Erklärung zum beabsichtigten Verbleib. Wir als Anlagenbetreiber haben Übergangsfristen bis zum 01.01.2019, unsere Anlage entsprechend dieser Verordnung auszustatten.